So können Eigennutzer 10 Jahre lang jeweils 9% jener Kosten bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen, die zur " Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind", siehe Paragraph 10f Abs. 1 und 2 EStG (Einkommenssteuergesetz).
Wer sein denkmalgeschütztes Objekt selbst bewohnt, kann sich somit über die Jahre 90% der Erhaltungskosten steuerlich anrechnen lassen.
Der Kapitalanleger wird noch besser bedient. Er darf 100% der Kosten abschreiben, dies allerdings über 12 Jahre verteilt - jeweils 9% in den ersten 8 Jahren, danach jeweils 7% in den verbleibenden 4 Jahren. Anerkannt werden nur Aufwendungen, die die zuständige Denkmalschutzbehörde bestätigt. Neben Erhaltungsmaßnahmen wie Dach- oder Fassadensanierung, neuer, dem Stil des Objekts gerecht werdender Fenster, Aufbereitung der Original-Fußböden, Ersatz maroder Holzdecken, gehören dazu auch der Einbau moderner Heizungsanlagen oder neuer Bäder und Toiletten.