Erhaltung denkmalgeschützter Bauten - Wie der Fiskus dabei hilft
 


Die Investition in ein  denkmalgeschütztes Objekt ist steuerlich betrachtet äußerst attraktiv, denn sowohl  Selbstnutzer als auch Kapitalanleger fördert der Fiskus großzügig durch die so genannte "Denkmal-AfA" (Absetzung für Abnutzung).

So können Eigennutzer 10 Jahre lang jeweils 9% jener Kosten bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen, die zur " Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind", siehe Paragraph 10f Abs. 1 und 2  EStG (Einkommenssteuergesetz).

Wer sein denkmalgeschütztes Objekt selbst bewohnt, kann sich somit über die Jahre 90% der Erhaltungskosten steuerlich anrechnen lassen.

Der Kapitalanleger wird noch besser bedient. Er darf 100% der Kosten abschreiben, dies allerdings über 12 Jahre verteilt - jeweils 9% in den ersten 8 Jahren, danach jeweils 7% in den verbleibenden 4 Jahren. Anerkannt werden nur Aufwendungen, die die zuständige Denkmalschutzbehörde bestätigt. Neben Erhaltungsmaßnahmen wie Dach- oder Fassadensanierung, neuer, dem Stil des Objekts gerecht werdender Fenster, Aufbereitung der Original-Fußböden, Ersatz maroder Holzdecken, gehören dazu auch der Einbau moderner Heizungsanlagen oder neuer Bäder und Toiletten.  

Achtung: Wer in den Genuß der Denkmal-AfA kommen möchte, darf mit den Baumaßnahmen erst nach Beurkundung des Kaufvertrages beginnen.
Sprechen Sie in jedem Falle vorab mit Ihrem Steuerberater!!